Präambel |
Die
Vertragsparteien in der Erkenntnis der Notwendigkeit beim Umschlag, bei
der Stapelung und bei der Beförderung von Containern einen hohen Grad
der Sicherheit zu des menschlichen Lebens zu gewährleisten; In dem
Bewusstsein der Notwendigkeit, den internationalen Containerverkehr zu
erleichtern; In der Erwägung, dass dieses Ziel am besten durch den
Abschluss eines Übereinkommens erreicht werden kann; haben beschlossen,
Bauvorschriften für Container festzulegen, die die Sicherheit beim
Umschlag, bei der Stapelung und bei der Beförderung während des
normalen Betriebs gewährleisten; sind wie folgt übereingekommen: |
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Artikel I |
Allgemeine Verpflichtung auf Grund dieses
Übereinkommens Die Vertragsparteien verpflichten sich, den Bestimmungen
dieses Übereinkommens und den Anlagen, die Bestandteile dieses
Übereinkommens sind, Rechtskraft zu geben.
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Artikel II
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Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses
Übereinkommens bedeutet, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes
vorgesehen ist |
1.
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"Container" ein
Transportgefäß, das |
a) |
von
dauerhafter Beschaffenheit und daher genügend widerstandsfähig
ist, um wiederholt verwendet werden zu können; |
b) |
besonders
dafür gebaut ist, um die Beförderung von Gütern durch einen
oder mehrere Verkehrsträger ohne Umladung des Inhalts zu
erleichtern; |
c) |
so gebaut
ist, dass es gesichert und/oder leicht umgeschlagen werden
kann und hierfür Eckbeschläge hat; |
d) |
so bemessen
ist, dass die von den vier äußeren Ecken des Bodens begrenzte
Fläche entweder:
1) mindestens 14 m2 (150 Quadratfuß) oder
2) mindestens 7 m2
(75 Quadratfuß) beträgt, wenn dieser Container mit
Eckbeschlägen versehen
ist. |
Der
Begriff "Container" schließt weder Fahrzeuge noch die Verpackung
ein, jedoch sind Container, die auf Chassis befördert werden,
eingeschlossen. |
2. |
Eckbeschläge" eine Anordnung von Öffnungen und Flächen
an der Ober- und/oder Unterseite eines Containers für
Umschlag, Stapelung und/oder Unterseite eines Containers für
Umschlag, Stapelung und/oder Sicherung. |
3. |
"Verwaltung" die Regierung einer Vertragspartei, unter
deren Zuständigkeit Container zugelassen
werden. |
4. |
"Zugelassen" von der Verwaltung
zugelassen. |
5. |
"Zulassen"
die Entscheidung einer Verwaltung, dass ein Baumuster oder ein
Container die nach diesem Übereinkommen vorgesehene Sicherheit
gewährleistet. |
6. |
"Internationale Beförderung" eine Beförderung, deren
Abgangs- und Bestimmungsorte in den Hoheitsgebieten von zwei
Ländern liegen, von denen mindestens eines dieses
Übereinkommen anwendet. Dieses Übereinkommen gilt auch, wenn
ein Teil einer Beförderung zwischen zwei Ländern in dem
Hoheitsgebiet eines Landes stattfindet, auf das dieses
Übereinkommen Anwendung findet |
7. |
"Ladung"
Güter und Gegenstände jeder Art, die in den Containern
befördert werden. |
8. |
"Neuer
Container" ein Container, mit dessen Herstellung am oder nach
dem Tage des Inkrafttretens diese Übereinkommens begonnen
wurde. |
9. |
"Vorhandener Container" einen Container, der kein neuer
Container ist. |
10. |
"Eigentümer" den Eigentümer im Sinne der
innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder Vertragsparteien oder
den Mieter oder den Verwahrer, wenn die Parteien eines
Vertrages vereinbaren, dass der Mieter oder Verwahrer die
Haftung des Eigentümers für die Instandhaltung und Überprüfung
des Containers entsprechend den Bestimmungen dieses
Übereinkommens übernimmt. |
11. |
"Containertyp" das von der Verwaltung zugelassene
Baumuster. |
12. |
"Seriencontainer" einen Container, der dem zugelassenen
Baumuster entsprechend hergestellt wurde. |
13. |
"Prototyp"
einen Container, der für die in einer Baumuster-Serie
hergestellten oder herzustellenden Container repräsentativ
ist. |
14. |
"Höchstes
Bruttogewicht" oder "R" (Rating) das höchste zulässige
Gesamtgewicht des Containers und seiner Ladung. |
15. |
"Eigengewicht" das Gewicht des leeren Containers
einschließlich aller ständig angebrachten
Zusatzausrüstungen. |
16. |
"Höchste
zulässige Nutzlast" oder "P" die Differenz zwischen dem
höchsten Bruttogewicht und dem Eigengewicht.
|
Artikel III |
Anwendungsbereich 1. Dieses Übereinkommen gilt
für neue und vorhandene Container, die für eine internationale
Beförderung verwendet werden, mit Ausnahme der besonders für den
Luftverkehr entwickelten Container.
2.
Jeder neue Container
ist entweder nach den Bestimmungen für die Typprüfung oder nach den
Bestimmungen für die Einzelprüfung entsprechend Anlage 1
zuzulassen.
3.
Jeder
vorhandene Container ist nach den Bestimmungen für die Zulassung
vorhandener Container entsprechend Anlage 1 binnen 5 Jahren nach dem
Tage des Inkrafttretens dieses Übereinkommens zuzulassen.
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Artikel IV |
Prüfung, Besichtigung, Zulassung und
Instandhaltung 1.
Zur Durchführung der Bestimmungen nach Anlage I führt jede
Verwaltung ein wirksames Verfahren für die Prüfung, Besichtigung und
Zulassung der Container entsprechend den in diesem Übereinkommen
festgelegten Kriterien ein, sie kann jedoch ordnungsgemäß von ihr
beauftragte Organisation mit der Prüfung, Besichtigung und Zulassung
betrauen.
2.
Eine Verwaltung, die
eine Organisation mit dieser Prüfung, Besichtigung und Zulassung
beauftragt, unterrichtet den Generalsekretär der Zwischenstaatlichen
Beratenden Seeschifffahrts- Organisation (nachstehend als "die
Organisation" bezeichnet) darüber, der die Vertragsparteien in
Kenntnis setzt.
3.
Der Zulassungsantrag kann an die Verwaltung jeder Vertragspartei
gerichtet werden.
4.
Jeder Container ist nach Anlage I in sicherem Zustand zu
erhalten.
5.
Entspricht ein zugelassener Container nicht den Anlage I und II so
wird die zuständige Verwaltung die von ihr für erforderlich
angesehenen Maßnahmen treffen, damit der Container diesen
Vorschriften entspricht, oder um die Zulassung zu entziehen.
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Artikel V |
Anerkennung der Zulassung 1.
Die entsprechend diesem
Übereinkommen unter der Zuständigkeit einer Vertragspartei erteilte
Zulassung wird von den anderen Vertragsparteien anerkannt. Diese
wird von den anderen Vertragsparteien als ebenso verbindlich
angesehen wie eine von ihnen erteilte Zulassung.
2.
Eine Vertragspartei
darf weder andere bautechnische Sicherheitsvorschriften noch andere
bautechnische Sicherheitsprüfungen für Container erlassen, für die
dieses Übereinkommen gilt, jedoch schließt keine Bestimmung dieses
Übereinkommens die Anwendung innerstaatlicher Regelungen oder
Gesetze oder internationaler Vereinbarungen aus, die zusätzliche
bautechnische Sicherheitsvorschriften oder -prüfungen vorschreiben,
für Container, die besonders für die Beförderung gefährlicher Güter
gebaut sind oder für besondere Bauteile für Container zur
Beförderung von flüssigem Massengut oder für Container, die auf dem
Luftweg befördert werden. Der Begriff "gefährliche Güter" ist im
Sinne internationaler Vereinbarungen zu verstehen.
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Artikel VI |
Kontrolle 1.
Jeder nach Artikel III zugelassene Container unterliegt auf
dem Hoheitsgebiet der Vertragsparteien einer Kontrolle, die von
Personen ausgeübt wird, welche hierzu von den Vertragsparteien
ordnungsgemäß ermächtigt worden sind. Diese Kontrolle ist auf die
Überprüfung zu beschränken, ob der Container ein gültiges diesem
Übereinkommen entsprechendes Sicherheits-Zulassungsschild trägt, es
sei denn, dass wichtige Gründe für die Annahme sprechen, dass der
Zustand des Containers eine offensichtliche Gefährdung der
Sicherheit darstellt. In diesem Fall übt die mit der Kontrolle
beauftragte Person diese nur soweit aus, wie es notwendig ist, um
sicherzustellen, dass der Container vor seiner Weiterverwendung den
Sicherheitsvorschriften wieder entspricht.
2.
Falls der Container
auf Grund eines Mangels, der schon zum Zeitpunkt seiner Zulassung
vorhanden gewesen sein könnte, den Sicherheitsvorschriften nicht
mehr entspricht, wird die für diese Zulassung verantwortliche
Verwaltung von der Vertragspartei unterrichtet, die den Mangel
festgestellt hat.
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Artikel VII |
Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung und
Beitritt 1.
Dieses Übereinkommen liegt bis zum 15. Januar 1973 beim Büro
der Vereinigten Nationen in Genf und anschließend vom 1. Februar
1973 bis einschließlich 31. Dezember 1973 am Sitz der Organisation
in London für alle Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen oder
Mitglieder einer ihrer Sonderorganisationen oder Internationalen
Atomenergie-Organisation oder Parteien des Status des
Internationalen Gerichtshofs sowie für jeden anderen Staat, den die
Generalversammlung der Vereinten Nationen einlädt, Partei dieses
Übereinkommens zu werden, zur Unterzeichnung auf.
2.
Dieses
Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung
durch die Unterzeichnerstaaten.
3.
Dieses Übereinkommen
liegt für jeden der in Absatz 1 bezeichneten Staaten zum Beitritt
auf.
4.
Die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden
werden beim Generalsekretär der Organisation hinterlegt (nachstehend
als "der Generalsekretär" bezeichnet).
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Artikel VIII |
Inkrafttreten 1.
Diese Übereinkommen tritt zwölf Monate nach dem Tag der
Hinterlegung der zehnten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs-
oder Beitrittsbeurkundung in Kraft.
2.
Für jeden Staat, der
dieses Übereinkommen ratifiziert, annimmt oder genehmigt oder ihm
nach Hinterlegung der zehnten Ratifikations-, Annahme-,
Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde beitritt, tritt dieses
Übereinkommen zwölf Monate nach dem Tag in Kraft, an dem dieser
Staat seine Ratifikations- Annahme-, Genehmigungs- oder
Beitrittsurkunde hinterlegt.
3.
Jeder Staat, der nach
Inkrafttreten einer Änderung Vertragspartei dieses Übereinkommens
wird,
gilt in Ermangelung einer anderslautenden Erklärung
als
a)
Vertragspartei des geänderten Übereinkommens;
und
b) als
Vertragspartei des nichtgeänderten Übereinkommens für jede
Vertragspartei des
Übereinkommens, die nicht an diese Änderung
gebunden ist. |
Artikel IX
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Verfahren zur Änderung des Übereinkommens oder einzelner
Teile desselben 1.
Dieses Übereinkommen kann auf Vorschlag einer Vertragspartei
nach einem der folgenden Verfahren geändert werden.
2.
Änderung
auf Grund einer Überprüfung in der Organisation:
a) |
Auf Antrag
einer Vertragspartei wird jede von dieser Partei
vorgeschlagene Änderung dieses Übereinkommens in der
Organisation geprüft. Wird der Vorschlag mit einer
Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertreter
im Schiffssicherheitsausschuss der Organisation angenommen, an
dessen Arbeit teilzunehmen und alle Vertragsparteien unter
Zuerkennung des Stimmrechts eingeladen werden, wird die
Änderung allen Mitglieder der Organisation und allen
Vertragsparteien mindestens sechs Monate vor der Überprüfung
durch die Versammlung der Organisation mitgeteilt. Jede
Vertragspartei, die nicht Mitglied der Organisation ist, ist
berechtigt, an der Erörterung der Änderung durch die
Versammlung teilzunehmen und abzustimmen. |
b) |
Wird der
Vorschlag von einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden und
abstimmenden Vertreter in der Versammlung angenommen und
umfasst diese Mehrheit eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden
und abstimmenden Vertragsparteien, so übermittelt der
Generalsekretär die Änderung allen Vertragsparteien zur
Annahme. |
c) |
Diese
Änderung tritt zwölf Monate nach der Annahme durch zwei
Drittel der Vertragsparteien in Kraft. Die Änderung tritt für
alle Vertragsparteien in Kraft mit Ausnahme derjenigen, die
vor ihrem Inkrafttreten eine Erklärung abgegeben haben, dass
sie die Änderung nicht
annehmen. | |
3.
Änderung durch
eine Konferenz:
Auf Antrag einer
Vertragspartei, der mindestens von einem Drittel der
Vertragsparteien zu unterstützen ist, wird der Generalsekretär zur
Prüfung der Änderungen des Übereinkommens eine Konferenz einberufen,
zu der alle in Artikel VII bezeichneten Staaten eingeladen werden |
Artikel X |
Besonderes Verfahren zur Änderung der Anlagen 1.
Jede Änderung der Anlagen,
die von einer Vertragspartei vorgeschlagen wird, wird in der
Organisation auf Antrag dieser Partei geprüft.
2.
Wird der Vorschlag
von einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden
Vertreter im Schiffssicherheitsausschuss der Organisation
angenommen, an dessen Erörterungen teilzunehmen alle
Vertragsparteien unter Zuerkennung des Stimmrechts eingeladen
werden, und umfasst diese Mehrheit eine Zweidrittelmehrheit der
anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien, so übermittelt der
Generalsekretär diese Änderung allen Vertragsparteien zur
Annahme.
3.
Der Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieser Änderung wird vom Schiffssicherheitsausschuss
bei ihrer Annahme festgelegt, sofern nicht ein Fünftel der
Vertragsparteien oder fünf Vertragsparteien, je nachdem, welches die
geringere Anzahl ist, zu einem früheren Zeitpunkt, der vom
Schiffssicherheitsausschuss gleichzeitig festgelegt wird, dem
Generalsekretär mitteilen, dass sie gegen die Änderung Einspruch
erheben. Die in diesem Absatz vorgesehenen Zeitpunkte werden von
einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertreter
im Schiffssicherheitsausschuss festgelegt, die ihrerseits eine
Zweidrittelmehrheit der Vertragsparteien umfassen muss.
4.
Bei
Inkrafttreten einer Änderung ersetzt diese für alle
Vertragsparteien, die keinen Einspruch gegen diese Änderung erhoben
haben, jede frühere Bestimmung, auf die sie sich bezieht; ein
Einspruch, der von einer Vertragspartei gegen diese Änderung erhoben
wurde, ist für die anderen Vertragsparteien hinsichtlich der
Zulassung von Containern, auf die dieses Übereinkommen Anwendung
findet, nicht verbindlich.
5.
Der Generalsekretär
unterrichtet alle Vertragsparteien und alle Mitglieder der
Organisation über jeden Antrag oder jede Mitteilung, die im Sinne
dieses Artikels unterbreitet werden, sowie über den Zeitpunkt, an
dem jede Änderung in Kraft tritt.
6.
Wenn der
Schiffssicherheitsausschuss einen Änderungsvorschlag zu den Anlagen
prüft, diesen jedoch nicht annimmt, kann jede Vertragspartei die
Einberufung einer Konferenz beantragen, zu der alle in Artikel VII
bezeichneten Staaten eingeladen werden. Wenn mindestens ein Drittel
der übrigen Vertragsparteien ihre Zustimmung notifiziert hat, beruft
der Generalsekretär zur Prüfung der Änderung der Anlagen eine
Konferenz ein.
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Artikel XI |
Kündigung 1. Jede
Vertragspartei kann dieses Übereinkommen durch Hinterlegung einer
Urkunde beim Generalsekretär kündigen. Die Kündigung wird ein Jahr
nach dem Tag der Hinterlegung beim Generalsekretär wirksam.
2.
Eine
Vertragspartei, die gegen eine Änderung der Anlagen Einspruch
erhoben hat, kann das Übereinkommen kündigen; diese Kündigung wird
mit dem Tag des Inkrafttretens dieser Änderung wirksam.
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Artikel XII |
Außerkrafttreten Dieses Übereinkommen
tritt außer Kraft, wenn die Zahl der Vertragsparteien zwölf Monate
lang weniger als fünf beträgt.
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Artikel XIII |
Beilegung von Streitigkeiten 1. Jede
Streitigkeit zwischen zwei oder mehreren Vertragsparteien über die
Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, die nicht durch
Verhandlungen oder auf andere Weise beigelegt werden kann, wird auf
Antrag einer von ihnen einem wie folgt zusammengesetzten
Schiedsgericht vorgelegt: jede der an der Streitigkeit beteiligten
Parteien ernennt einen Schiedsrichter, die beiden Schiedsrichter
ernennen einen dritten Schiedsrichter als
Schiedsgerichtsvorsitzenden. Hat eine der Parteien drei Monate nach
Erhalt des Antrags noch keinen Schiedsrichter ernannt oder haben die
Schiedsrichter noch keinen Vorsitzenden gewählt, so kann jede der
Parteien den Generalsekretär ersuchen, einen Schiedsrichter oder den
Schiedsgerichtsvorsitzenden zu ernennen.
2. Die
Entscheidung des nach Absatz 1 gebildeten Schiedsgerichts ist für
die an der Streitigkeit beteiligten Partien binden.
3. Das
Schiedsgericht beschließt seine eigene Geschäftsordnung.
4. Das
Schiedsgericht entscheidet sowohl über sein Verfahren und seinen
Verhandlungsort als auch über jede ihm vorgelegte Streitfrage mit
Stimmenmehrheit.
5.
Jede
Streitfrage, die sich zwischen den an der Streitigkeit beteiligten
Parteien wegen der Auslegung oder Durchführung des Schiedsspruches
ergeben sollte, kann von einer der Parteien dem Schiedsgericht, das
den Spruch gefällt hat, zur Entscheidung vorgelegt werden.
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Artikel XIV
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Vorbehalte 1. Vorbehalte zu
diesem Übereinkommen sind zulässig, wobei jedoch die Artikel I bis
VI, XIII, dieser Artikel und die Anlagen ausgenommen sind; die
Vorbehalte müssen schriftlich mitgeteilt und, falls dies vor der
Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder
Beitrittsurkunde geschieht, in dieser Urkunde bestätigt werden. Der
Generalsekretär teilt diese Vorbehalte allen in Artikel VII
bezeichneten Staaten mit.
2. Jeder
nach Absatz 1 mitgeteilte Vorbehalt
a). |
ändert die
Bestimmungen dieses Übereinkommens, auf die er sich bezieht,
für die Vertragspartei, die den Vorbehalt gemacht hat, nach
Maßgabe des Vorbehalts, und |
b) |
ändert
diese Bestimmungen für die anderen Vertragsparteien in ihren
Beziehungen zu der Vertragspartei, die den Vorbehalt gemacht
hat, in demselben Maße. | |
3.
Jede
Vertragspartei, die einen Vorbehalt nach Absatz 1 mitgeteilt hat,
kann ihn jederzeit durch Notifikation an den Generalsekretär
zurückziehen.
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Artikel XV |
Notifikation
Außer den
Notifikationen und Mitteilungen nach den Artikeln IX, und IV
notifiziert der Generalsekretär allen in Artikel VII bezeichneten
Staaten
a) |
die
Unterzeichnungen, Ratifikationen, Annahmen, Genehmigungen und
Beitritte nach Artikel VII; |
b) |
die
Zeitpunkte des Inkrafttretens diese Übereinkommens nach
Artikel VIII |
c) |
den
Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen dieses
Übereinkommens nach den Artikeln IX und X; |
d) |
die
Kündigung nach Artikel XI; |
e) |
das
Außerkrafttreten dieses Übereinkommens nach Artikel
XII.
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Artikel XVI |
Verbindliche Wortlaute Die Urschrift dieses
Übereinkommens, deren chinesischer, englischer, französischer,
russischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist,
wird beim Generalsekretär hinterlegt, der allen in Artikel VII
bezeichneten Staaten beglaubigte Abschriften übermittelt.
Zu beurkund dessen
haben die unterzeichneten, hierzu von ihren Regierungen gehörigen
befugten Bevollmächtigten diese Übereinkommen
unterschrieben.
Geschehen in Genf
am zweiten Dezember neunzehnhundertzweiundsiebzig. |
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